Gewerbe- und Wirtschaftspolizei
Bewilligungen für Festveranstalter
Der generelle Verkauf von Waren und Getränken an Festanlässen, Musik-, Theater- und Sportveranstaltungen etc. ist bewilligungspflichtig. Entsprechende Gesuche sind mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Polizeistunde
Gemäss Gemeinderatsbeschluss wurde für Gastwirtschaften eine generelle Verlängerung der Schliessungsstunde auf 02:00 Uhr beschlossen, d. h. der Gastwirt benötigt für eine ausnahmsweise stattfindende oder regelmässige Bewirtung seiner Gäste bis 02:00 keine Bewilligung mehr. Selbstverständlich bleibt es dem Gastwirt überlassen, die Schliessungszeiten für sein Geschäft zu bestimmen.
Diese generelle Verlängerung gilt nur für die Räume der Gastwirtschaft. Für Garten- und Strassenwirtschaftsbetriebe sowie für Veranstalter verschiedenster Anlässe ist die Verlängerung über die ordentliche Schliessungsstunde von 24:00 Uhr weiterhin bewilligungspflichtig.
Leitfaden zur Organisation von Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen aller Art, sowie die Benützung des öffentlichen Grundes bedürfen einer Bewilligung und sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ist es angezeigt, sich frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzten. Somit kann die Koordination zu den verschiedenen Ansprechpartnern sichergestellt und die Details und Rahmenbedingungen frühzeitig geklärt und besprochenwerden. Der von der Gemeindeverwaltung ausgearbeitete Leitfaden soll Sie bei den Vorbereitungen und der Durchführung Ihrer geplanten Verantstaltung unterstützen.
Vollzugsaufgaben der Schall- und Laserverordnung im Kanton Zürich
Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall über 93dB LAeq,1h müssen mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden. Für Veranstaltungen im Kanton Zürich – ausgenommen die beiden Städte Zürich und Winterthur – ist die Fachstelle Lärmschutz zuständig. Die entsprechenden Meldefomulare sind der Fachstelle Lärmschutz einzureichen.
Sonntagsverkauf
Gemäss dem kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.
Eine Ausnahme bildet die Bewilligung von maximal zwei Auto-, Motorrad bzw. Fahrradausstellungen pro Jahr und Betrieb an Stelle von einem bzw. zwei nach Art.19 Abs.6 ArG bezeichnete Sonn- oder Feiertagen. Das Offenhalten wird von der Gemeinde und das Beschäftigen des Personals vom AWA bewilligt.
Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen ebenfalls an Stelle der nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein (vgl. § 5 Abs. 3 RLG). Dafür ist jedoch jeweils eine Bewilligung von der Gemeinde nötig.
Die von den Gemeinden gemeldeten Sonntage sind hier beim Amte für Wirtschaft und Arbeit (AWA) aufgelistet.
Alkoholverkauf
Für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken wird ein Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebs benötigt. Dieses berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken im Detailhandel an den Endverbraucher (§ 1 und 2 b des Gastgewerbegesetzes).
Öffentliche Ruhetage
Sonntage, Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
Hohe Feiertage
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.
Kontakt
Gewerbe- und WirtschaftspolizeiSchulstrasse 3/7
8413 Neftenbach
Tel. 052 305 06 66
info@neftenbach.ch
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch: | 08:30 - 11:30 Uhr |
14:00 - 16:00 Uhr | |
Donnerstag: | 07:30 - 11:30 Uhr |
14:00 - 18:00 Uhr | |
Freitag: | 08:30 - 11:30 Uhr |
Nachmittag geschlossen |
Personen
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